METALLBAU | STAHLBAU | FERTIGUNGSTECHNIK | PULVERBESCHICHTUNG | ZERSPANUNGSTECHNIK

Metallbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB | Metall-Auer

GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Lieferungen und Leistungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen müssen von uns in schriftlicher Form bestätigt werden. Die Vereinbarung, wonach von der Schriftform abzugehen ist, bedarf ebenfalls der Schriftform. Durch die Auftragserteilung bestätigt der Besteller, daß unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im vollen Umfang anerkannt werden.

PREISE
Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Montage, ohne Versicherung sowie sonstigen Nebenkosten, ohne Mehrwertsteuer und unverzollt. Bei Vertragsabschluß mit unverbindlichen Preisen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Bei bauseits verzögerter Liefer- und Montagemöglichkeit sind wir berechtigt, die Preise zu den am Liefer- bzw. Montagetag geltenden Konditionen in Rechnung zu stellen.Bei Abschlüssen mit offengelassenen Preisen werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungserstellung gültigen Preisen und Kosten verrechnet.

ANGEBOT UND AUFTRAGSÜBERNAHME
Unsere  Angebote sind bis zum Einlangen der Bestellung des Kunden verbindlich, es sei denn, nachträgliche Änderungen sind sachlich notwendig bzw. das Angebot wird ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet.

Der Auftrag wird vom Kunden oder Bauleiter und Vertreter unserer Firma in Menge, Größe, Ausführung und Preis mit Liefertermin festgelegt. Sämtliche Bestellungen – gleichgültig ob vom Vertreter, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. Im Falle  des nicht gerechtfertigten Rücktritts des Kunden vom abgeschlossenen Vertrag ist die Firma Auer berechtigt, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder die Bezahlung einer Stornogebühr vom Kunden zu verlangen, deren Höhe 25 % des vereinbarten Werklohns beträgt. Die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen und verzichtet der Kunde diesbezüglich auf diese Einwendung bzw. Geltendmachung.

Mündliche Erklärungen, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat gehört, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

Der Käufer hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu überprüfen. Werden hierbei von ihm Abweichungen zwischen Bestellungen und Auftragsbestätigung festgestellt, hat er diese innerhalb von 7 Kalendertagen der Firma Auer schriftlich mitzuteilen, andernfalls gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und bleiben aufrecht.

AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
Die Ausführung erfolgt laut unserem Leistungsverzeichnis oder bei Sonderausführungen laut spezieller Vereinbarung. Für Sonderausführungen sind maßstabgerechte Zeichnungen oder Pläne beizufügen.

Nachträglich gewünschte Änderungen können nur vor dem Beginn der Herstellung mit Preisrevisionen berücksichtigt werden. Bei bereits in Fertigung befindliche Aufträgen oder  fertiggestellten Leistungen werden die Kosten für nachträgliche Änderungen gesondert in Rechnung gestellt.

GEWÄHRLEISTUNG
Kann die Abnahme aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar im Anschluß an die Beendigung der Arbeiten erfolgen, hat der Auftraggeber uns die durch eine spätere Abnahme entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Im übrigen leistet die Firma  Auer für die im Gesetz vorgesehene Dauer nur Gewähr dafür, daß das gelieferte Material dem jeweiligen Stand der Entwicklung und den zugesagten Eigenschaften entspricht: weitergehende Ansprüche aufgrund der Gewährleistung sind ausgeschlossen.

Für die Behebung der festgestellten Mängel gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Macht der Auftraggeber bei der Abnahme begründete Mängelrügen geltend oder will er dabei nicht erkennbar gewesene Mängel später rügen, die nachweislich auf mangelhafte Konstruktion, fehlerhaftes Material, oder unsachgemäße Ausführung durch uns zurückzuführen sind, werden wir eine Behebung dieser Mängel auf unsere Kosten vornehmen, und mangelfreie Teile nachliefern bzw. erneuern oder nach unserer Wahl den Minderwert gutschreiben, sofern der Auftraggeber uns diese Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Abnahme bzw. nach dem Auftreten der Mängel schriftlich anzeigt. Über die Behebung der Mängel bzw. eine entsprechende Minderung des verrechneten Preises hinausgehende  Ansprüche, insbesonders auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder auf Ersatz mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen.

Unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der ersten Abnahme. Durch eine Nachbesserung wird diese Frist nicht verlängert. Unsere Gewährleistungspflicht besteht nur für den Fall, als die von uns im Vertrag angebotene Leistung auf Basis der Vereinbarung durch Mitarbeiter unserer Firma erbracht und ausgeführt wird. Sollten Arbeiten ganz oder teilweise durch den Kunden selbst oder von diesem bereitgestellte Arbeiter ausgeführt werden und hierfür unsere schriftliche Zustimmung nicht erteilt worden sein, so erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden.

Nach Beendigung der Arbeit wird das Gewerk von uns und Ihnen überprüft und gilt sodann als vom Auftraggeber in Ordnung angenommen. Eine Verpflichtung zur Lieferung bzw. zur Bereitstellung von Austauschgewerken während der Mängelbehebung besteht nicht. Für die Lagerung der Elemente bis zur Montage ist der Kunde hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung verantwortlich. Die Garantie bzw. Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Besteller oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instandgehalten wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden.

Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Garantie- bzw. Gewährleistung ausgeschlossen .Im Falle einer Weiterveräußerung des Gegenstandes erlischt die Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtung. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Kunden angefertigt, so wird nur Gewähr auf die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden im Umfang der gegenständlichen Vereinbarung geleistet; für die Richtigkeit und Tauglichkeit der konstruktiven Angaben des Kunden hat dieser allein einzustehen.

LIEFERZEITEN
Die im Auftragsblatt gewünschten Lieferzeiten werden durch die Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. Voraussetzung für die Terminhaltung ist die vollständige und rechtzeitige Vorlage aller technischen Ausführungsdetails. Im Falle höherer Gewalt, dazu zählen Streiks, Betriebsstörungen, Verkehrssperrungen, Katastrophen und dergleichen, oder unvorhergesehener Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung sind wir berechtigt, neue Liefertermine zu vereinbaren oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten.

In allen Fällen von Lieferverzögerungen, die nicht auf grobes Verschulden des Lieferwerkes zurückzuführen sind, ist der Besteller ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, Schadenersatz in irgendwelcher Art geltend zu machen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Wir haben ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, sobald uns dessen Erfüllung nicht zuzumuten ist. Dies gilt ebenso, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages herausstellt.Es steht uns darüberhinaus das Recht zu, für den Fall, als wir berechtigterweise davon ausgehen müssen, daß der vereinbarte Werklohn/Kaufpreis vom Kunden nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wird, wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten können. Ein derartiges Rücktrittsrecht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn wir von einem Gläubigerschutzverband eine bedenkliche oder negative Bonitätsauskunft über den Kunden erhalten oder aber gegen den Kunden bereits Exekutionen anhängig oder Konkursanträge gestellt oder Konkursverfahren mangels Vermögen abgewiesen worden sind.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlung hat, sofern nicht anders vereinbart wurde, innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto bzw. innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel ist nur dann und in der Höhe jener Kosten zulässig, die zur Behebung der objektiv festgestellten Mängel erforderlich sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstag ab Verzugszinsen mindestens in Höhe des jeweiligen Satzes der Großbanken für Kontokorrentkredite samt Überziehungsprovision sowie alle durch die Zahlungserinnerung entstehenden Kosten in Anrechnung.

Sämtliche Zahlungen sind über die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten zu leisten.  Schecks und Wechsel werden nur mit Vorbehalt angenommen und gelten erst als Zahlung, wenn deren Gutschrift erfolgt ist. Aufrechnung von Forderungen und Gegenforderungen nur dann, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluß bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein oder ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht fristgerecht nachgekommen, kann bare Zahlung Zug um Zug verlangt werden. Nach Wahl des Verkäufers kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag festgelegt werden.

EIGENTUMSVORBEHALT
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

PFLEGE UND WARTUNG
Da die Gewährleistung erlischt, wenn unsachgemäße Montage, mangelhafte Reparaturen oder Änderungen von Dritten durchgeführt wurden, empfiehlt es sich, mit der Wartung den Hersteller zu beauftragen.

SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar der mittelbar infolge einer fehlerhaften Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht: Die Schadenersatzpflicht ist gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Wird der Besteller aufgrund Verschuldens unabhängiger Haftung nach nicht andingbarem  inländischem Recht (z. B. PHG) oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zugeben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten sowie für die gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Vertragsteile dem sachlich zuständigen Gericht in Schärding am Inn, das hiermit als Gerichtsstand vereinbart wird.

SONSTIGES
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinem Arbeiten Firmenzeichen anzubringen. Während der ganzen Bauzeit steht ihm auch das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen. Außerdem ist er berechtigt die von ihm gefertigten Gewerke zu fotografieren und zu veröffentlichen.

MONTAGEBEDINGUNGEN

ALLGEMEINES
Auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Stemm- und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfügungen sind vom Besteller bauseits kostenlos durchzuführen. Der für die Firma Auer entstehende Aufwand wir nach unseren Kostensätzen verrechnet.

HILFSKRÄFTE
Bei größeren (schweren) Elementen ist bauseits zum Aufstellen eine ausreichende Zahl von Hilfskräften kostenlos beizustellen.

BAUSEITIGE KOSTENLOSE SACHBEISTELLUNG
Strom für 220 und 380 Volt unmittelbar bei der Montagestelle
Gerüstung, Leitern und falls erforderliche Hebezeuge
Bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum

ABNAHME
Nach Montagebeendigung hat der Bauherr in Anwesenheit eines beauftragten Vertreters des Lieferanten die Anlage und die gelieferten Leistungen zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Hiebei festgelegte Mängel sind sofort schriftlich im Montagezettel anzuführen. Eine nachträgliche Beanstandung solcher Mängel, insbesondere Glasbruch, wird nicht anerkannt. Beschlagteile (Oliven, Abdeckungen etc.) werden bei Montage sofort montiert. Wunschgemäß kann die Montage der Beschlagsteile entfallen, sind dann aber nachträglich bauseits zu montieren.

HAFTUNG
Für Beschädigungen an Gebäuden oder an anderen Konstruktionen, die durch unsere Monteure bei der Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Folgeschäden sind, soweit hierfür nicht verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, von der Haftung grundsätzlich ausgeschlossen.

VERRECHNUNG
Sofern im Angebot nicht anders festgelegt, erfolgt die Verrechnung nach aufgewendeter Arbeitszeit an der Baustelle, zuzüglich Fahrt- und Wegzeit, Fahrtspesen, eventuell Transportkosten, Taggelder, Nächtigungskosten und Materialkosten. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z. B Stemmarbeiten, Wartezeiten, Fahrtkosten etc.), die durch Nichteinhaltung unserer Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

AGB | Zusatz für unsere Pulverbeschichtung

Alle Teile müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Teile dürfen keine Stempelungen oder Signierzeichen aufweisen, müssen silkonfrei angeliefert werden, hitzebeständig bis 240°C sein und Möglichkeit zum Anbringen von Aufhängevorrichtungen besitzen. Für Oberflächenbeeinträchtigungen aufgrund von Ausgasungen aus dem Werkstück (z.B. Zink) kann keine Gewähr übernommen werden.

Feuerverzinken: Nachdem das Feuerverzinken ein ungleichmäßig aufbauendes Oberflächenverfahren ist,  weisen wir darauf hin, dass die durch das Feuerverzinken entstehenden Oberflächenunreinheiten (Verunreinigungen, Aufdoppelungen, Zinkblumen) durch den Beschichtungsvorgang nicht kaschiert werden können. Da wir den Oberflächenzustand der verzinkten Bauteile nicht beeinflussen können, müssen die feuerverzinkten Teile vom Auftraggeber in der von ihm gewünschten Qualität angeliefert werden. Wir dürfen davon ausgehen, dass der Verzinkungsbetrieb keine Maßnahmen ergriffen hat (Weißrostbehandlung, Zinkspray udgl.), die das Haftungsvermögen  und die Eigenschaften der Beschichtung negativ beeinflussen können. Bitte weisen Sie den Verzinkungsbetrieb vorab darauf hin, dass die Teile nachträglich beschichtet werden.

Für Haftungsprobleme, die auf die Feuerverzinkung zurückzuführen sind, können wir generell keine Gewährleistung übernehmen.

Für Beschichtung auf Edelstahloberflächen können wir keine Gewährleistung übernehmen. Wir haften nicht für Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit in Folge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Schweißkonstruktionen, gleichgültig ob aus Blechen oder Profilen gefertigt.

Weiter sind wir nicht verpflichtet, Qualitätskontrolle bei Wareneingang vorzunehmen. Für einwandfreie Beschaffenheit des Materials und für die Richtigkeit der Artikel ist allein der Käufer zuständig.
Doppelungen müssen vor dem Verschweißen der Werkstücke gereinigt werden, um Verfärbungen der Beschichtung durch austretende Fette zu vermeiden! Verunreinigungen der Oberfläche, die aus austretenden Fetten/Emulsionen resultieren, werden kostenpflichtig nachgearbeitet und überbeschichtet.

Bitte beachten Sie, daß Überbeschichtungen von bereits pulverbeschichteten Teilen zu Mängeln der Beschichtung führen können, für die wir keine Gewährleistung übernehmen. Im Anlieferungszustand vorhandene Fehler auf der Oberfläche, wie z.B. Beulen, Kratzer, Schweißspritzer, Klebstoffreste, Spachtelmassen, Nachbesserungen mit Naßlack, Beschriftungen mit Filzstiften, Zinkdorne und sonstige Unebenheiten, werden von uns nicht überprüft und sind nicht Gegenstand späterer Mängelrügen.

Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzl. Mwst.

RAL-Farbtöne mit hohem Farbpigmentanteil bzw. Metallicanteil müssen separat angefragt werden. RAL-Farbtöne, die nicht in unserem Lager sind, werden für Sie auftragsbezogen beschafft und mit den anfallenden Kosten belastet.

Wir übernehmen für die Pulverbeschichtung eine Gewährleistung von 2 Jahren. Verpackung: mind. 5% vom Auftragswert. Spezialverpackungen werden nach Aufwand berechnet!
Lieferbedingung: ab Werk.
Lieferzeit: 5 – 8 Arbeitstage bzw. nach Vereinbarung. Die Lieferzeit läuft ab Auftragsklarheit.
Zahlung: lt. allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Call Now Button